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Urteil vom August 2008 zur steuerlichen
Absetzbarkeit:
Aufwendungen für Veranstaltungen, die auf die Entfaltung der
Persönlichkeit oder auf die spezifischen Bedürfnisse des Berufesausgerichtet sind, sind betrieblich veranlasst und daher in voller Höhe als Betriebsausgaben
absetzbar (vgl. BFH Urt. V. 28.08.08, VI R 35/05)